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Satzung des Musikbunker Aachen vom 28.02.2010

1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Musikbunker Aachen". Er hat sei­nen Sitz in Aachen und soll in das Vereinsregister des Amts­ge­richts Aachen ein­getragen werden. Nach der Ein­tra­gung lautet der Name "Musikbunker Aa­chen e.V.".

2 Zweck und Aufgabe

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Ab­gabenordnung.

2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Musikin­itiativen, insbesondere Rock­mu­sikinitiativen, in Aachen und der Eure­gio Rhein-Maas. Dieser Satzungszweck wird ver­wirklicht u.a. durch:

2.2.1 zur Verfügungstellen von Räumlichkeiten, in denen Mu­sikinitiativen - Proben, Unter­richt, Üben - stattfinden können, die wegen ihres beson­deren Charakters im Um­feld von Pri­vatwoh­nungen nicht möglich sind. Die antei­ligen Kosten für jeden Raum tra­gen die ihn nutzen­den Vereinsmitglieder. Das Nä­here, na­mentlich die Besonder­hei­ten auf­grund der Eigen­tumsver­hältnisse sowie die Höhe und Zahlungsweise der ak­tuellen Ne­benkosten, re­geln indivi­duelle Nutzungsverträge.

2.2.2 die Organisation der Zusammenarbeit von Musikern der beidenBunker untereinander, die Zusammenarbeit mit ande­ren regio­na­len Musikver­einen sowie entsprechenden Ein­rich­tungen auf Landesebene.

2.2.3 die Ermöglichung der Vermittlung von we­sentlichen In­hal­ten der Rockmusik durch Unterrichts- und Kursange­bote. Die Aus­führung der Angebote obliegt Vereins­mit­glie­dern und eingela­denen Gästen, eben­falls die Gestal­tung der Ho­norare und de­ren Vers­teuerung.

2.2.4 die Organisation von Veranstaltungen, die die musikali­schen Ar­beiten von Vereins­mitgliedern der Öffentlichkeit vorstel­len.

2.2.5 die Förderung von kulturellen, sozialen, kirchlichen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen auch musikalische Ar­bei­ten von Vereins­mitgliedern vorgestellt werden.

2.2.6 die Unterstützung von Vereinsmitgliedern durch die Schaffung von Transportmöglich­keiten für Instrumente und Verstärkeran­la­gen zu Auftrittsorten und nach Mög­lichkeit durch das zur Ver­fü­gungstellen von verein­seige­nen Geräten und Instrumen­ten.

2.2.7 die Beratung von Mitgliedern im Zusam­menhang mit mu­si­kali­schen Initiativen.

2.3 Der Verein ist konfessionell und politisch neutral; er för­dert keine In­itiativen mit rassi­stischen oder menschen­verachten­den Inhal­ten. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke verwendet wer­den. Es darf niemand durch Ausga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un­verhält­nis­mäßig hohe Vergütun­gen, begünstigt werden.

2.5 die Inhaber von Vereinsämtern sind ehren­amtlich tätig. Zu­wen­dungen, die sie in die­ser Form von Dritten (Firmen, re­gio­nalen und überregionalen Verbänden, Ver­anstal­tern u.ä.) er­halten, sind so­fort den Ver­einsmitteln zuzuleiten.

2.6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisheri­gen Vereinszwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aa­chen, zur ausschließlichen Verwendung im Sinne von 2.1.1

3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person wer­den; bei Jugendlichen unter 18 Jahren stellt ein Erzie­hungsbe­rechtigter den Aufnahmeantrag und erkennt diese Sat­zung an. Mit der Auf­nahme verpflichtet sich das Mit­glied zur Zahlung der Mit­glieds­beiträge.

3.2 Außerordentliche Mitglieder können natür­liche und juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins re­gel­mäßig för­dern.

3.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern ent­scheidet der Vor­stand.

3.4 Alle Nutzer der Proberäume der Bunker Goffartstraße und Junkerstraße sind Mitglieder des Vereins.

3.5 Anspruch auf Vereinsleistungen haben nur Vereinsmit­glieder.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod (bei na­türlichen Personen) oder Auflösung (bei juristi­schen Per­so­nen).

4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Er­klärung an den Vor­stand zum Ende des je­wei­ligen Geschäftsjahres, unter Wah­rung einer Frist von drei Monaten.

4.3 Bei Austritt aus dem Nutzungsvertrag er­lischt die ordent­li­che Mit­gliedschaft; auf be­gründeten schriftlichen An­trag an den Vorstand kann sie um jeweils drei Monate ver­längert werden.

4.4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung durch den Vor­stand den Interessen des Ver­eins zu­wider­handelt. Der Betroffene ist vom Vorstand über die Gründe des Ausschlusses zu in­formieren. Gegen den Aus­schluß kann der Betroffene bei der Mitglie­derver­sammlung Berufung einle­gen; die Berufung ist inner­halb von vier Wo­chen nach Zustel­lung des Beschlusses schrift­lich beim Vor­stand ein­zureichen. Die nächst­folgende Mit­glieder­ver­samm­lung ent­scheidet über den Aus­schluß; bis dahin gilt der Aus­schluß als vorläufig wirk­sam.

4.5 Durch Kündigung oder vorläufigen Aus­schluß ausge­schiedene Mit­glieder sind ver­pflichtet, zweckgebundene Vereinsmittel un­verzüglich an den Verein zurückzuerstat­ten, es sei denn, da­durch würde eine um­fas­sendere Förde­rungs­maßnahme ent­schei­dend be­hindert.

5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Die Mitglieder zahlen einen von der Mit­gliederversamm­lung in Höhe und Fällig­keit festzusetzenden Mitgliedsbei­trag.

5.2 Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Regelbeitrag von 100 DM jährlich, der bei darüber hinausgehenden Spenden vom Vor­stand erlas­sen werden kann.

5.3 Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mah­nung mit der Zahlung der Mit­gliedsbeiträge im Rück­stand bleibt, kann der Vor­stand unter Mitteilung der Gründe das Mitglied von der Mitgliederliste streichen.

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder­versamm­lung.

7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmä­ßig einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung dazu er­folgt unter Wahrung einer Frist von vier Wochen durch Aus­hang an den Mit­teilungstafeln der Bunker so­wie durch Aus­hang an den einzelnen Musikräumen; sie enthält die vorläufige Tagesord­nung. Außeror­dentliche Mit­glieder werden schriftlich eingela­den, sind aber nicht stimmberechtigt. Eine zwischen­zeitliche Einberufung einer au­ßerordentlichen Mitglie­derver­sammlung bedarf eines Beschlus­ses des Vor­standes oder ei­nes Antrags von mindestens einem Viertel der Mitglieder.

7.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über:

7.2.1 die Entlastung des Vorstandes nach Erstat­tung des Ge­schäfts- und Kassenberichtes,

7.2.2 die Wahl des Vorstandes,

7.2.3 die Genehmigung des Haushaltsplanes bis zur nächsten Mitgliederver­sammlung,

7.2.4 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

7.2.5 Satzungsänderungen,

7.2.6 Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

7.2.7 vorzeitige Ablösung des Vorstandes,

7.2.8 Angelegenheiten der Tagesordnung und Anträge dazu,

7.2.9 die Ernennung von zwei Kassenprüfern.

8 Beschlußfassung der Mitgliederversamm­lung

8.1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder ggf. von ei­nem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vor­stands­mitglied anwesend, be­stimmt die Versammlung ei­nen Ver­sammlungs­leiter.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öf­fentlich. Der Vor­sit­zende kann Gäste zu­lassen.

8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschluß­fähig, wenn min­de­stens fünfzehn stimm­berechtigten Mitglieder an­wesend sind. Bei be­schlußunfähigkeit muß der Vor­stand inner­halb von vier Wo­chen eine zweite Mitgliederver­sammlung einbe­rufen, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der er­schienen Mit­glieder be­schlußfähig ist. Dar­auf ist in der Einla­dung hin­zuweisen.

8.4 Bei einer Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehr­heit der abgegebenen gülti­gen Stimmen; Stimmenthaltun­gen blei­ben außer Be­tracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein An­trag als abge­lehnt. Zur Auflö­sung des Vereins so­wie zu Sat­zungs­än­derun­gen be­darf es einer Dreiviertelmehrheit, zur Än­de­rung des Vereinszwecks der Zustim­mung aller Mit­glieder

8.4.1 Zur Beschlussfassung ,die einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder bedarf, kann eine schriftliche Abstimmung ausserhalb der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Stimmtettel sind vom Vorstand an die Proberaumtüren zu hängen.Die Abgabe der Stimmzettel hat bis spätestenseinen Monat nach ihrer Austeilung zu erfolgen. Die Stimmzettel sind an den Vorstand zu richten.Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch mindestens zwei Vorstandsmitgliederund zwei weitere Vereinsmitglieder. Das Abstimmungsergebnis wird durch Aushänge an den schwarzen Brettern und an den Proberaumtüren beider Bunker bekannt gemacht.

8.5 Die Art der Abstimmung wird vom Vorsit­zenden be­stimmt. Sie muß schriftlich erfol­gen, wenn ein Drittel der stimmbe­rechtigten Mitglie­der dies verlangt.

8.6 Zur Durchführung von Wahlen kann die Versammlungs­leitung einem Wahlaus­schuß übertragen werden.

8.7 Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert eine Wahlwie­derholung; bei wiederholter Stimmengleichheit entschei­det das Los.

8.8 Über Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das vom Schriftführer und vom Vorsit­zenden zu un­terzeichnen ist. Es muß Be­schluß- und Ab­stimmungsergebnisse enthal­ten und wird durch Aushang an den Mittei­lungsta­feln der Bunker be­kanntgemacht.

9 Tagesordnung und Anträge

9.1 Die vorläufige Tagesordnung bedarf vor Beginn der Beratungen der Zu­stimmung der Mitgliederversammlung.

9.2 Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Versamm­lung dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung zuleiten. Sämtliche Anträ­ge sind der Mitgliederversammlung ge­sam­melt be­kanntzuge­ben und werden Bestand­teil der vor­läufigen Ta­gesordnung.

9.3 Über Anträge zur Ergänzung der Tagesord­nung be­schließt die Mitgliederversamm­lung mit einfacher Mehr­heit.

10 Der Vorstand

10.1 Der Vorstand setzt sich zusam­men wie folgt:

10.1.1 1.Vorsitzender

10.1.2 2.Vorsitzender

10.1.3 Schatzmeister

10.1.4 Schriftführer

10.1.5 Referent für Projekte

10.1.6 Referent für Öffentlichkeits- und Zusam­menarbeit

10.1.7 zwei Beisitzer

10.2 Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Zwei der drei Vorgenannten vertreten den Verein gemeinsam. Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wählt die Mitgliederversammlung einen anderen der unter 10.1 Genannten in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB .

11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vor­standes

11.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Ver­eins und nimmt die aus 2.2 sich ergebenden Aufgaben wahr. Außerdem zählt zu seiner Arbeit:

11.1.1 Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitglieder­versammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

11.1.2 Ausführen von Beschlüssen der Mitglieder­versammlung,

11.1.3 Aufstellen des Haushaltsplanes, Buchfüh­rung, Erstellen der Ge­schäfts- und Kassen­be­richte,

11.1.4 Beschluß über Aufnahme und Ausschluß von Mitglie­dern,

11.1.5 Ernennen von weiteren Personen für beson­dere Aufgaben.

11.1.6 Der Vorstand aus § 10 kontrolliert die Vertretungsbeechtigten nach § 10.2.

11.1.7 Der Vorstand aus § 10 kann Vertretungsberechtigte aus § 10.2. abwählen

12 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederver­sammlung für zwei Jahre ge­wählt; die Amts­dauer verlängert sich ggf. bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wählbar sind nur Vereins­mitglieder. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Beendigung der Mit­glied­schaft kann der Vor­stand für die verbleibende Amtsdauer einen Nach­folger wählen.

13 Beschlußfassung des Vorstandes

13.1 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sit­zungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden ein­berufen werden.

13.2 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn min­destens vier Vorstands­mit­glieder, darunter einer der beiden Vorsitzen­den, anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stim­mengleichheit die Stimme des Sit­zungsleiters. Die ge­faßten Be­schlüsse sind mit Angabe von Ort, Zeit, Teilneh­mern und Ab­stimmungsergebnissen schriftlich fest­zu­hal­ten und vom Proto­kollführer sowie dem Sit­zungsleiter zu unter­zeichnen. Diese Pro­to­kolle sind den Ver­einsmitgliedern auf Wunsch zu­gäng­lich.

13.3 Beschlüsse von einem Geschäftswert von mehr als 3000 DM be­dürfen der Beschluß­fas­sung durch den gesamten Vor­stand.

13.4 Für die Führung der laufenden Geschäfte kann eine angemes­sene Entschädigung gezahlt werden, die in ihrer Höhe der gängigen Gebührenordnung der Stadt Aachen entspricht.

13.5 Für die Führung der laufenden Geschäfte wird im Bunker Goffartstraße eine Ge­schäftsstelle eingerichtet, die zu festge­setz­ten Zeiten für Sprechstunden und Mitglie­der­angelegen­heiten geöffnet ist.

14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

15 Satzungsänderungen aus zwingenden Gründen

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Sat­zung insoweit zu än­dern, als seitens der Be­hör­den Beanstandungen erho­ben wer­den, die die Ge­meinnützigkeit oder die Eintra­gungs­fä­higkeit des Ver­eins betreffen.

16 Auflösung des Vereins

16.1 Vorbehaltlich anderweitiger Beschlüsse der Mitglieder­versammlung führen der 1. und 2. Vorsitzende vertre­tungs­be­rechtigt die Auflösung durch.

16.2 Das Vermögen des Vereins fällt zu be­stimmter Verwen­dung an die Stadt Aa­chen.


Aktuelle Termine:

Freitag, 03.02.2012
23:00 Uhr | Floor 1
ELEMENTS
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Samstag, 04.02.2012
20:00 Uhr | Floor 1
FREAKWAVE & Support
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Mit freundlicher Unterstützung der Stadt Aachen.

Satzungsänderung

Satzung mit Änderungen hier als PDF herunterladen.

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