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Satzung des Musikbunker Aachen vom 28.02.20101 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen "Musikbunker Aachen". Er hat seinen Sitz in Aachen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Musikbunker Aachen e.V.". 2 Zweck und Aufgabe 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Musikinitiativen, insbesondere Rockmusikinitiativen, in Aachen und der Euregio Rhein-Maas. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch: 2.2.1 zur Verfügungstellen von Räumlichkeiten, in denen Musikinitiativen - Proben, Unterricht, Üben - stattfinden können, die wegen ihres besonderen Charakters im Umfeld von Privatwohnungen nicht möglich sind. Die anteiligen Kosten für jeden Raum tragen die ihn nutzenden Vereinsmitglieder. Das Nähere, namentlich die Besonderheiten aufgrund der Eigentumsverhältnisse sowie die Höhe und Zahlungsweise der aktuellen Nebenkosten, regeln individuelle Nutzungsverträge. 2.2.2 die Organisation der Zusammenarbeit von Musikern der beidenBunker untereinander, die Zusammenarbeit mit anderen regionalen Musikvereinen sowie entsprechenden Einrichtungen auf Landesebene. 2.2.3 die Ermöglichung der Vermittlung von wesentlichen Inhalten der Rockmusik durch Unterrichts- und Kursangebote. Die Ausführung der Angebote obliegt Vereinsmitgliedern und eingeladenen Gästen, ebenfalls die Gestaltung der Honorare und deren Versteuerung. 2.2.4 die Organisation von Veranstaltungen, die die musikalischen Arbeiten von Vereinsmitgliedern der Öffentlichkeit vorstellen. 2.2.5 die Förderung von kulturellen, sozialen, kirchlichen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen auch musikalische Arbeiten von Vereinsmitgliedern vorgestellt werden. 2.2.6 die Unterstützung von Vereinsmitgliedern durch die Schaffung von Transportmöglichkeiten für Instrumente und Verstärkeranlagen zu Auftrittsorten und nach Möglichkeit durch das zur Verfügungstellen von vereinseigenen Geräten und Instrumenten. 2.2.7 die Beratung von Mitgliedern im Zusammenhang mit musikalischen Initiativen. 2.3 Der Verein ist konfessionell und politisch neutral; er fördert keine Initiativen mit rassistischen oder menschenverachtenden Inhalten. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 2.5 die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Form von Dritten (Firmen, regionalen und überregionalen Verbänden, Veranstaltern u.ä.) erhalten, sind sofort den Vereinsmitteln zuzuleiten. 2.6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aachen, zur ausschließlichen Verwendung im Sinne von 2.1.1 3 Mitgliedschaft 3.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden; bei Jugendlichen unter 18 Jahren stellt ein Erziehungsberechtigter den Aufnahmeantrag und erkennt diese Satzung an. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. 3.2 Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins regelmäßig fördern. 3.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 3.4 Alle Nutzer der Proberäume der Bunker Goffartstraße und Junkerstraße sind Mitglieder des Vereins. 3.5 Anspruch auf Vereinsleistungen haben nur Vereinsmitglieder. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen). 4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. 4.3 Bei Austritt aus dem Nutzungsvertrag erlischt die ordentliche Mitgliedschaft; auf begründeten schriftlichen Antrag an den Vorstand kann sie um jeweils drei Monate verlängert werden. 4.4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung durch den Vorstand den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Betroffene ist vom Vorstand über die Gründe des Ausschlusses zu informieren. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen; die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß; bis dahin gilt der Ausschluß als vorläufig wirksam. 4.5 Durch Kündigung oder vorläufigen Ausschluß ausgeschiedene Mitglieder sind verpflichtet, zweckgebundene Vereinsmittel unverzüglich an den Verein zurückzuerstatten, es sei denn, dadurch würde eine umfassendere Förderungsmaßnahme entscheidend behindert. 5 Mitgliedsbeiträge 5.1 Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung in Höhe und Fälligkeit festzusetzenden Mitgliedsbeitrag. 5.2 Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Regelbeitrag von 100 DM jährlich, der bei darüber hinausgehenden Spenden vom Vorstand erlassen werden kann. 5.3 Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand bleibt, kann der Vorstand unter Mitteilung der Gründe das Mitglied von der Mitgliederliste streichen. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 7 Die Mitgliederversammlung 7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung dazu erfolgt unter Wahrung einer Frist von vier Wochen durch Aushang an den Mitteilungstafeln der Bunker sowie durch Aushang an den einzelnen Musikräumen; sie enthält die vorläufige Tagesordnung. Außerordentliche Mitglieder werden schriftlich eingeladen, sind aber nicht stimmberechtigt. Eine zwischenzeitliche Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf eines Beschlusses des Vorstandes oder eines Antrags von mindestens einem Viertel der Mitglieder. 7.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über: 7.2.1 die Entlastung des Vorstandes nach Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes, 7.2.2 die Wahl des Vorstandes, 7.2.3 die Genehmigung des Haushaltsplanes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, 7.2.4 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 7.2.5 Satzungsänderungen, 7.2.6 Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, 7.2.7 vorzeitige Ablösung des Vorstandes, 7.2.8 Angelegenheiten der Tagesordnung und Anträge dazu, 7.2.9 die Ernennung von zwei Kassenprüfern. 8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder ggf. von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. 8.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Gäste zulassen. 8.3 Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzehn stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei beschlußunfähigkeit muß der Vorstand innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der
Einladung hinzuweisen. 8.4 Bei einer
Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Auflösung des
Vereins sowie zu Satzungsänderungen bedarf es einer
Dreiviertelmehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks der Zustimmung
aller Mitglieder 8.4.1 Zur Beschlussfassung ,die einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder bedarf, kann eine schriftliche Abstimmung ausserhalb der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Stimmtettel sind vom Vorstand an die Proberaumtüren zu hängen.Die Abgabe der Stimmzettel hat bis spätestenseinen Monat nach ihrer Austeilung zu erfolgen. Die Stimmzettel sind an den Vorstand zu richten.Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch mindestens zwei Vorstandsmitgliederund zwei weitere Vereinsmitglieder. Das Abstimmungsergebnis wird durch Aushänge an den schwarzen Brettern und an den Proberaumtüren beider Bunker bekannt gemacht. 8.5 Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden bestimmt. Sie muß schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 8.6 Zur Durchführung von Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuß übertragen werden. 8.7 Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert eine Wahlwiederholung; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 8.8 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es muß Beschluß- und Abstimmungsergebnisse enthalten und wird durch Aushang an den Mitteilungstafeln der Bunker bekanntgemacht. 9 Tagesordnung und Anträge 9.1 Die vorläufige Tagesordnung bedarf vor Beginn der Beratungen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 9.2 Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung zuleiten. Sämtliche Anträge sind der Mitgliederversammlung gesammelt bekanntzugeben und werden Bestandteil der vorläufigen Tagesordnung. 9.3 Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 10 Der Vorstand 10.1 Der Vorstand setzt sich zusammen wie folgt: 10.1.1 1.Vorsitzender 10.1.2 2.Vorsitzender 10.1.3 Schatzmeister 10.1.4 Schriftführer 10.1.5 Referent für Projekte 10.1.6 Referent für Öffentlichkeits- und Zusammenarbeit 10.1.7 zwei Beisitzer 10.2 Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Zwei der drei Vorgenannten vertreten den Verein gemeinsam. Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wählt die Mitgliederversammlung einen anderen der unter 10.1 Genannten in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB . 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes 11.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und nimmt die aus 2.2 sich ergebenden Aufgaben wahr. Außerdem zählt zu seiner Arbeit: 11.1.1 Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, 11.1.2 Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 11.1.3 Aufstellen des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen der Geschäfts- und Kassenberichte, 11.1.4 Beschluß über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, 11.1.5 Ernennen von weiteren Personen für besondere Aufgaben. 11.1.6 Der Vorstand aus § 10 kontrolliert die Vertretungsbeechtigten nach § 10.2. 11.1.7 Der Vorstand aus § 10 kann Vertretungsberechtigte aus § 10.2. abwählen 12 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; die Amtsdauer verlängert sich ggf. bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Beendigung der Mitgliedschaft kann der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer einen Nachfolger wählen. 13 Beschlußfassung des Vorstandes 13.1 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. 13.2 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsleiters. Die gefaßten Beschlüsse sind mit Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmern und Abstimmungsergebnissen schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer sowie dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind den Vereinsmitgliedern auf Wunsch zugänglich. 13.3 Beschlüsse von einem Geschäftswert von mehr als 3000 DM bedürfen der Beschlußfassung durch den gesamten Vorstand. 13.4 Für die Führung der laufenden Geschäfte kann eine angemessene Entschädigung gezahlt werden, die in ihrer Höhe der gängigen Gebührenordnung der Stadt Aachen entspricht. 13.5 Für die Führung der laufenden Geschäfte wird im Bunker Goffartstraße eine Geschäftsstelle eingerichtet, die zu festgesetzten Zeiten für Sprechstunden und Mitgliederangelegenheiten geöffnet ist. 14 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 15 Satzungsänderungen aus zwingenden Gründen Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. 16 Auflösung des Vereins 16.1 Vorbehaltlich anderweitiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung führen der 1. und 2. Vorsitzende vertretungsberechtigt die Auflösung durch. 16.2 Das Vermögen
des Vereins fällt zu bestimmter Verwendung an die Stadt Aachen.
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